Rechtsanwältin Sigrun Lacis ist seit dem 16.08.2000 als Schlichterin nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG) zugelassen.
In bestimmten Rechtsstreitigkeiten ist eine Klage vor Gericht nur dann zulässig, wenn zuvor zwischen den Parteien des Rechtsstreits erfolglos versucht wurde, sich im Rahmen eines Schlichtungstermines gütlich zu einigen. Ein solcher Schlichtungsversuch ist gem. Art. 1 des BaySchlG in den folgenden (mit Ausnahme der in § 15a II EGZPO genannten) Rechtsstreitigkeiten obligatorisch:
2. In Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre,
die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.
3. In Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes.
Ein Schlichtungsversuch vor Klageerhebung in den genannten Fällen ist dann erforderlich, wenn der Antragsteller und der Antragsgegner ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben (Art. 2 BaySchlG).
Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beantragen möchten. Das hierfür von Ihnen auszufüllende Antragsformular erhalten Sie von uns dann per Post oder E-Mail zugesandt.
Nach Eingang des ausgefüllten Antragsformulars sowie des Kostenvorschusses werden Antragsteller und Antragsgegner zu einem Schlichtungsgespräch in die Kanzleiräume der Gütestelle geladen. Im Rahmen dieses Gesprächs wirkt der Schlichter auf eine interessengerechte Einigung der Parteien hin. Er ist hierbei ausschließlich neutral tätig. Bitte beachten Sie, dass aus diesem Grund eine Tätigkeit als Schlichter und zugleich als Rechtsanwalt für eine Partei des Schlichtungsverfahrens ausgeschlossen ist.
Erfolgt bei diesem Termin keine Einigung, wird eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens erstellt, die dem Gericht bei Klageeinreichung vorzulegen ist.